Der Verein führt den Namen "Stadtkapelle Oelsnitz /Vogtl.".
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form e.V. , also "Stadtkapelle Oelsnitz /Vogtl. e.V."
Er hat seinen Sitz in 08606 Oelsnitz /Vogtl..
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck und Tätigkeit des Vereins
Der Verein verfolgt insbesondere die Erhaltung, Pflege, Verbreitung und Förderung von Volksbildung, Volksbrauchtum und bodenständiger Kultur.
Vornehmlich sieht der Verein seine Aufgabe in der Pflege der Blas- und Volksmusik, der Gewinnung der Jugend zur musischen Bildung und der Völkerverständigung, insbesondere in der Stadt Oelsnitz /Vogtl.
Diese Zielsetzung erfolgt durch:
regelmäßige Übungsstunden
Veranstaltung von Konzerten, Musikertreffen und sonstigen kulturellen Ereignissen
Mitwirkung bei weltlichen und kirchlichen Veranstaltungen kultureller Art
bevorzugte Beratung - ausgenommen juristische -, Ausbildung und Förderung von Jungmusikern
Begegnung und Partnerschaften auf nationaler und internationaler Ebene, insbesondere auf dem Gebiet des Jugendaustausches
alle sonstigen dem Vereinszweck förderlichen Unternehmungen.
Die Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Überschüsse werden nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet.
Der Verein verfolgt durch selbstlose Förderung in der Pflege der Blas- und Volksmusik ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Überschüsse werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet.
§3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern.
Aktives Mitglied kann auf schriftlichen oder mündlichen Antrag jede natürliche Person werden, die ein Musikinstrument spielt, technische Einrichtungen des Vereins bedient und wartet, oder einem Organ des Vereins angehört.
Förderndes Mitglied kann auf schriftlichen oder mündlichen Antrag jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, und jede juristische Person, die die Zwecke des Vereins anerkennt und fördert.
Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen dessen Entscheidung kann der Erweiterte Vorstand angerufen werden, welcher endgültig entscheidet.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss. Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen ohne Begründung gegenüber dem Verein nicht nachkommen, gehen ihrer Mitgliedschaft verlustig.
Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Er muss gegenüber dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich erklärt werden. Für die Rechtzeitigkeit der Austrittserklärung ist der Eingang des Schreibens beim Vorstand maßgeblich.
Wer gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins verstößt, kann vom Vorstand ausgeschlossen werden. Vor dem Beschluss ist dem Betroffenen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Gegen die Entscheidung des Vorstands kann der Erweiterte Vorstand innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zustellung angerufen werden, welcher dann endgültig entscheidet.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an den Generalversammlungen teilzunehmen, dort Anträge gem. §8 Abs. 2 zu stellen, abzustimmen, sowie die Veranstaltungen des Vereins zu den vom Vorstand festgesetzten Bedingungen zu besuchen.
Das Antragsrecht steht den Mitgliedern ab dem 16. Lebensjahr zu. Das aktive Wahlrecht ist ab dem 16. Lebensjahr gegeben, das passive Wahlrecht ebenfalls ab dem 16. Lebensjahr.
Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu unterstützen, die Beschlüsse der Organe des Vereins zu beachten und den Vereinsbeitrag rechtzeitig zu entrichten.
§5 Ehrenmitgliedschaft
Persönlichkeiten, die sich um die Zielsetzung des Vereins oder um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch den Vorstand zum Ehrenmitglied ernannt werden. Bei der Ernennung kann auch ein besonderer Ehrentitel verliehen werden.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben zu allen Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt.
§6 Jahresbeitrag
Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe für aktive und passive Mitglieder von der Generalversammlung getrennt festgesetzt wird.
Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Geschäftsjahres eintritt.
Bis zum 01.03. des Kalenderjahres haben alle Mitglieder ihren Jahresbeitrag des laufenden Jahres durch Bankeinzug zu bezahlen.
§7 Organe
Organe des Vereins sind
die Generalversammlung als oberstes Organ
der Vorstand
der Erweiterte Vorstand
Die Organe sind, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, bei Anwesenheit der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die Organe beschließen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Mitglieder von Organen dürfen bei der Beratung und Entscheidung über Angelegenheiten nicht mitwirken, die ihnen selbst unmittelbare Vorteile oder Nachteile bringen können.
Die Sitzung des Erweiterten Vorstands und des Vorstands sind grundsätzlich nichtöffentlich, die Generalversammlung dagegen grundsätzlich öffentlich. Die Öffentlichkeit kann - ganz oder teilweise - auf Beschluss der Generalversammlung ausgeschlossen werden.
Wahlen zum Erweiterten Vorstand und zum Vorstand gem. § 10 Abs. 1 werden entsprechend einer von der Generalversammlung zu bestimmenden Wahlordnung durchgeführt.
Über die Sitzungen der Organe ist eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratungen und sämtliche Beschlüsse enthalten muss. Die Niederschrift ist vom Vorstand und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§8 Die Generalversammlung
Die Generalversammlung tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr. Sie ist vom Vorstand mindestens 2 Wochen vorher den aktiven und fördernden Vereinsmitgliedern unter Angabe der Tagesordnung in geeigneter Weise bekanntzugeben und einzuberufen.
Anträge an die Generalversammlung sind spätestens eine Woche vorher an den Vorstand zu richten. Für die Anträge des Erweiterten Vorstands und Vorstands ist keine Frist gegeben.
Der Vorstand kann bei dringendem Bedarf außerordentliche Generalversammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe der Gründe fordern. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des schriftlichen Antrags auf Einberufung tagen.
Die ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
Die Generalversammlung wird vom 1. Vorstand, im Verhinderungsfall vom 2. Vorstand geleitet.
Bei Wahlen ist nach einer von der Generalversammlung festzulegenden Wahlordnung zu verfahren.
Die Generalversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung:
die Entgegennahme der Berichte des Vorstands, und gegebenenfalls anderer Beauftragter.
die Entgegennahme der Geschäfts- und Kassenberichte sowie die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer.
die Entlastung des Vorstands und des Erweiterten Vorstands.
die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und einer etwaigen Aufnahmegebühr.
die Wahl des Vorstands, des Erweiterten Vorstands und der beiden Kassenprüfer
die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand an die Generalversammlung verwiesen hat
die Änderung der Satzung und die Änderung des Vereinszwecks
die Auflösung des Vereins
den Austritt aus Vereinen, in denen der Verein “Stadtkapelle Oelsnitz /Vogtl.“ Mitglied ist.
alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreitenden Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
Die Entlastung des Vorstands und des Erweiterten Vorstands muss durch die Kassenprüfer erfolgen.
Die Generalversammlung fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn Gesetz und Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung der Stimmenabgabe ist unzulässig.
§9 Der Vorstand
besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem Schatzmeister
Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
Der Vorstand wird von der Generalversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
Zum Abschluss von Rechtsgeschäften die den Verein bis zu € 300,00 belasten ist sowohl der 1. Vorsitzende als auch der 2. Vorsitzende allein bevollmächtigt. Die Vollmacht des 2. Vorsitzenden gilt im Innenverhältnis jedoch nur für den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden. Für den Abschluss von Rechtsgeschäften die den Verein mit mehr als
€ 300,00 belasten und für Dienstverträge braucht der Vorstand die Zustimmung des Erweiterten Vorstands.
Für Grundstücksverträge wird die Vertretungsmacht des Vorstands insofern eingeschränkt als hierfür die Zustimmung der Generalversammlung erforderlich ist.
Der 1. Vorstand leitet die Sitzungen der Organe, der 2. Vorstand wenn der 1. Vorstand verhindert ist.
Die Kassengeschäfte erledigt der Schatzmeister. Er ist berechtigt:
Zahlungen für den Verein anzunehmen und dafür zu bescheinigen.
Zahlungen für den Verein zu leisten.
Alle die Kassengeschäfte betreffenden Schriftstücke im Rahmen seiner Vollmacht zu unterzeichnen. Zu deren gleichzeitiger Aufbewahrung ist er verpflichtet.
Der Schatzmeister legt für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsplan vor, der von Beirat und Vorstand zu genehmigen ist
Der Schatzmeister fertigt auf den Schluss eines Geschäftsjahres einen Kassenschluss, welcher der Generalversammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist. Zwei Kassenprüfer haben vorher die Kassenführung zu prüfen und in der Generalversammlung einen Prüfbericht. Abzugeben. Die Kassenprüfer haben darüber hinaus das Recht jederzeit Kassenprüfungen vorzunehmen.
Zur Vornahme folgender Geschäfte bedarf der Vorstand der Zustimmung der Generalversammlung:
Kauf und Verkauf von Grundstücken
Beleihung von Grundstücken
Kreditaufnahmen von über € 1000,00
§10 Erweiterter Vorstand
Der Erweiterte Vorstand besteht aus bis zu zehn von der Generalversammlung gewählten Vereinsmitgliedern, die mindestens das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben.
Die Mitglieder des Erweiterten Vorstands sind ehrenamtlich tätig.
Die Anzahl der Mitglieder des Erweiterten Vorstands kann von der Generalversammlung neu festgelegt werden.
Jedem Mitglied des Erweiterten Vorstands sollte ein bestimmtes Aufgabengebiet übertragen werden.
Der Erweiterte Vorstand wird von der Generalversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
Der Erweiterte Vorstand hat gegenüber dem Vorstand beratende und überwachende Funktion. Der Erweiterte Vorstand kann vom Vorstand zur Wahrnehmung seiner Aufgabe halbjährlich einen Bericht verlangen.
Der Erweiterte Vorstand bzw. der Vorstand wird von einem Vorstandsmitglied nach Bedarf einberufen. Er muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder des Erweiterten Vorstands verlangen.
Sofern während der Amtsperiode des Erweiterten Vorstands Neuwahlen erforderlich sind, gelten diese jeweils nur bis zum Ende der Amtsperiode des Erweiterten Vorstands.
§11 Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften
Die Beschlüsse des Vorstands, des Erweiterten Vorstands und der Generalversammlung sind schriftlich abzufassen und von dem Vorstand und Protokollführer zu unterzeichnen.
§12 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keinerlei eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen bzw. Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§13 Satzungsänderung - Zweckänderung
Anträge auf Satzungs- bzw. Zweckänderung können von jedem Mitglied innerhalb der Frist für Anträge zu einer Generalversammlung gestellt werden.
Eine Satzungs- bzw. Zweckänderung kann von der Generalversammlung nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der in der Generalversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben dabei unberücksichtigt.
Bei der Einladung ist die Angabe und Änderung des zu ändernden Paragraphen in der Tagesordnung bekannt zu geben.
§14 Vermögen
Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.
Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder duch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§15 Vereinsauflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur Beschluss der Generalversammlung erfolgen. Zur Wirksamkeit ist eine 3/4-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben dabei unberücksichtigt.
Der Antrag auf Auflösung muss vorher in der Tagesordnung zur Generalversammlung mitgeteilt worden sein.
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das verbleibende Vereinsvermögen an eine durch die Generalversammlung zu benennende gemeinnützige Organisation oder an einen Verein mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich nur zur Förderung gemeinnütziger Zwecke verwendet werden darf. Bei der Auflösung kann auch eine andere Verwendung beschlossen werden. In diesem Fall ist vor der Zuführung oder der Verwendung des Vermögens die Einwilligung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.
Die Generalversammlung bestimt zur Abwicklung der Geschäfte einen Liquidator.
§16 Inkrafttretung
Diese Satzung hat die Generalversammlung am 24.02.2007 in Oelsnitz /Vogtl. beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.